Satzung & Beitrittserklärung
Satzung des Schützenvereins Heinsberg e.V.
§ 1 Der Verein führt den Namen „Schützenverein Heinsberg e.V. “ und hat seinen Sitz in Kirchhundem- Heinsberg. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lennestadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Im Sinne dieser Zweckbestimmung hat der Verein es sich zur Aufgabe gemacht: Eintracht, Bürgersinn und sozialen Ausgleich, Liebe und Treue zur Heimat und damit Liebe zum deutschen Vaterlande zu wecken, zu pflegen und zu stärken. Die Mitglieder zum Schutze der staatlichen Ordnung unter Beachtung des Grundgesetzes anzuhalten. Die traditionelle Bindung mit der Kirche zu pflegen und auszubauen. Die Feste des Vereins, insbesondere das nach altem Brauchtum gefeierte Schützenfest auszugestalten zu vorbildlichen Volksfesten, die den Schützenbrüdern, wie allen Festbesuchern Erholung und Freude in guten Formen vermitteln sowie den Zusammenhalt und den Gemeinschaftssinn fördern sollen. |
§ 3 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche oder sonstige gewerbliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitglied des Vereins kann jede männliche, ortsansässige und auswärtige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht gemäß § 45 StGB Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und Stimmrecht verloren hat und einen achtbaren Lebenswandel führt. Außerdem können männliche Jugendliche, die 15 Jahre alt sind, als Jungschützen in den Verein aufgenommen werden. Stimmrecht steht den Jungschützen ab Volljährigkeit zu. Die Jungschützen bilden eine Jungschützenabteilung und führen ein eigenes Vogelschießen anläßlich des Schützenfestes durch. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden die Jungschützen Vollmitglieder des Vereins, können jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres in der Jungschützenabteilung verbleiben. Die Aufnahme als Mitglied bzw. Jungschütze erfolgt durch Antrag an den Vorstand. Dieser veranlaßt die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis. |
§ 5 Die Mitgliedschaft erlischt: • durch freiwilligen Austritt, welcher dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden muss. • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen wenn ein Mitglied mit der Zahlung des fälligen Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in Verzug ist, sich in einer des Vereins unwürdigen Weise aufgeführt hat oder mit seiner Haltung zu erkennen gibt, dass er mit den Zielen des Vereins erkennbar in Widerspruch steht. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mittels Einschreib‐Brief mitzuteilen. • durch Tod • Die aus dem Verein ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes etwaige Recht an dem Vereinsvermögen. • Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu. • Die Mitgliederversammlung hat darüber zu entscheiden. |
§ 6 Auf Vorschlag des Vorstandes können durch die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. In gleicher Weise kann die Mitgliederversammlung auf Antrag beschließen, verdiente Vorstandsmitglieder und Offiziere des Vereins nach ihrem Ausscheiden ins Ehrenamt zu ernennen. |
§ 7 Der jeweilige Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jungschützen zahlen die Hälfte des jeweiligen Beitrages der ordentlichen Mitglieder. Mitgliedern mit vollendetem 70. Lebensjahr wird auf schriftlichen Antrag völlige Befreiung von der Beitragszahlung gewährt, wenn sie mindestens 50 Jahre Mitglied des Vereins waren. |
§ 8 Die Organe des Vereins sind: • die Mitgliederversammlung, • der geschäftsführende Vorstand • der erweiterte Vorstand |
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: • dem Vorsitzenden • dem stellvertretenden Vorsitzenden • dem Schriftführer • dem Kassenführer • dem ranghöchsten Offizier Je zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Alle Ämter werden unentgeltlich verwaltet. |
§ 10 Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, führt in den Versammlungen den Vorsitz und gibt im Vorstand bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes sowie die Mitgliederversammlungen und leitet die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Der Schriftführer besorgt die schriftlichen Arbeiten des Vereins und führt das Protokoll in den Vorstands- und Mitgliederversammlungen. Der Kassenführer regelt die laufenden Geschäfte des Vereins, er führt die Kasse, bewirkt alle Einnahmen und Ausgaben und führt darüber Buch. Bei Verhinderung des Schriftführers bzw. des Kassenführers üben deren Stellvertreter die Funktion des Vertretenden aus. |
§ 11 Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes wird ein erweiterter Vorstand gebildet. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und besteht aus: • dem Stellvertreter des Schriftführers • dem Stellvertreter des Kassenführers • vier Beisitzern • dem Hallenwart • dem Fahnenoffizier • dem Adjutanten • dem Musikoffizier • dem Hauptmann Mit dem erweiterten Vorstand hat der geschäftsführende Vorstand alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, wie Jahresprogramm, Haushaltsplan, Rechnungslegung sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein, aber auch sonstige sachliche Aufgaben des Vereins zu beraten. Den jeweiligen Unterabteilungen des Vereins, z.Zt. Jungschützenabteilung, steht das Recht zu, zu den Sitzungen des erweiterten Vorstandes je einen Delegierten zu entsenden, der jedoch lediglich beratende Stimme hat. |
§ 12 Der Vorstand trifft selbständig alle diejenigen Bestimmungen, welche zur Veranstaltung des Schützenfestes und anderer Festlichkeiten erforderlich sind. Er beschließt über alle inneren und äußeren Angelegenheiten des Vereins, wie Bauten, Reparaturen, Anschaffungen, Verdinge sowie alle ihm notwendig erscheinenden Ausgaben, soweit diese Angelegenheiten nicht ausdrücklich der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. |
§ 13 Die Vorstandsmitglieder sind zum Erscheinen in allen Vorstandssitzungen, zu welchen vom Vorsitzenden wenigstens 5 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen ist, verpflichtet. Ist ein Vorstandsmitglied an der Teilnahme der Sitzung verhindert, so ist dem Vorsitzenden Mitteilung zu machen. |
§ 14 Sofern alle oder einzelne Vorstandsmitglieder sowie die Offiziere, Fähnrich, Schießwarte und Hallenwart ihre Pflichten vernachlässigen oder sich zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung als unfähig erweisen, kann ihre Bestellung durch die Mitglieder‐ Versammlung widerrufen und Neuwahl vorgenommen werden. |
§ 15 Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes mit Ausnahme des Hauptmannes sowie der stellvertretende Schriftführer, zwei stellvertretenden Kassenführern und die zwei Beisitzer, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Alle weiteren Mitglieder des Vorstandes sind an keine zeitliche Amtsdauer gebunden. Sollte ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus irgendeinem Grunde ausscheiden, so wird an dessen Stelle von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt, jedoch nur für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist so zu tätigen, dass alljährlich ein Teil ausscheidet und zwar mit Ablauf des laufenden Vereinsjahres. Das Ausscheiden wird in der Weise geregelt, dass nach Ablauf des ersten Jahres der Kassenführer und der stellvertretende Vorsitzende, nach Ablauf des zweiten Jahres der Schriftführer und der stellvertretende Kassenführer und nach Ablauf des dritten Jahres der Vorsitzende und der stellvertretende Schriftführer neu zu wählen sind. Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig. |
§16 Dem Vorstand werden zur Unterstützung bei den Vereinsveranstaltungen und Umzügen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe bei denselben und auf dem Festplatz und der Halle, Offiziere aus den Reihen der Mitglieder beigeordnet. Außerdem werden für das Tragen der Vereinsfahnen Fahnenträger bestellt. Die Mitgliederversammlung wählt den Schützenhauptmann und ernennt auf Antrag den Major. Ihr Amt endet beim Ausscheiden aus dem Verein, sei es freiwillig oder durch Ausschluss. Außerdem wenn sie ihr Amt zur Verfügung stellen oder ihre Bestellung nach § 14 der Satzung widerrufen wird. |
§ 17 Zur Prüfung der Jahresrechnungen sind zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern des Vereins zu wählen. Diese haben vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen, der Mitgliederversammlung über die Prüfung Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen. Die zwei Kassenprüfer und die zwei Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit gewählt. Des Weiteren gilt § 14. |
§ 18 Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen: • die Genehmigung der Jahresrechnung, • alle zu wählenden u. zu ernennenden Funktionsträger • Entlastung des gesamten Vorstandes • die Festsetzung der Beiträge • die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins • Änderung der Satzung • Auflösung des Schützenvereins |
§ 19 Alljährlich findet im Monat Januar (möglichst der 3. Samstag des Monats) eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden auf Anordnung des Vorstandes berufen, sowie wenn mindestens 30 Mitglieder des Vereins die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgen. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht Anträge zu stellen. Diese müssen schriftlich mindestens 10 Tage vor Beginn einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder‐ Versammlung bei dem Vorsitzenden eingegangen sein. Des Weiteren können mündliche Eingaben dem Vorstand zu Protokoll gegeben werden. Später eingehende Anträge können aus organisatorischen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese werden in der nächst folgenden Jahreshauptversammlung beraten. In der Versammlung dürfen Themen, welche nicht auf der Tagesordnung verzeichnet sind, wohl zur Besprechung, jedoch nicht zur Beschlussfassung gelangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Die Beschlüsse und der wesentliche Hergang der Mitgliederversammlung werden in einem vom Schriftführer anzufertigenden Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist vom Schriftführer und dem jeweiligen Versammlungsleiter (Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender) zu unterzeichnen. |
§ 20 Die Wahlen erfolgen durch absolute Stimmenmehrheit. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der zur Wahl Vorgeschlagenen die Mehrheit, so wird ein 2. Wahlgang durchgeführt, bei dem der gewählt ist, der die meisten der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl erfolgt auf Antrag per Stimmzettel bzw. offen per Handzeichen. Auch zu allen übrigen Beschlüssen genügt absolute Stimmenmehrheit. Jedoch müssen Beschlüsse über Satzungsänderungen mit ¾- Stimmenmehrheit gefasst werden. |
§ 21 Das Schützenfest wird bis auf weiteres am dritten Sonntag im Juli gefeiert. Festort: Schützenhalle Vogelstange: Ganshöhe Eine 3‐jährige Vollmitgliedschaft ist Voraussetzung für einen Königsbewerber. |
§ 22 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. |
§ 23 Sobald sich der Verein aufgelöst hat, hat der Vorstand die Auflösung durch eine im Kreis Olpe erscheinende Tageszeitung öffentlich bekanntzumachen und in der Bekanntmachung die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Sodann hat der Vorstand etwaige Forderungen des Vereins, insbesondere auch die rückständigen Beiträge einzuziehen, notfalls auch das Vereinsvermögen in Geld umzusetzen, um etwaige Gläubiger zu befriedigen. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Kirchhundem, die das Vermögen im Sinne der Vereinssatzungen ausschließlich für den Ortsteil Heinsberg zu verwenden hat. |
Vorstehende Neufassung der Satzung des Schützenvereins Heinsberg e.V. wurde in der
Mitgliederversammlung am 21. Januar 2017 beschlossen und tritt mit gleichem Tage in Kraft.
Heinsberg, den 21. Januar 2017 / gezeichnet